Grundbegriffe: Kloster

  

Abt (2)

Die Entscheidungsbefugnis des Abts
Die Benediktinerregel sieht in Kapitel 3 vor, der Abt solle [1.]"sooft etwas Wichtiges im Kloster zu behandeln ist, ... die ganze Gemeinschaft zusammenrufen und selbst darlegen, worum es geht. [2.] Er soll den Rat der Brüder anhören und dann mit sich selbst zu Rate gehen. Was er für zuträglicher hält, das tue er."
Die Mönche sollen ihrerseits ihre Ansichten vortragen, aber "in aller Demut und Unterordnung". Anmaßung und Hartnäckigkeit in der Vertretung der eigenen Ansichten sind ihnen streng verwehrt. Ausschluss von der gemeinsamen Beratung ist eine schwere Strafe. Ebenso verbietet die Regel einen Streit mit dem Abt, "unverschämt oder gar außerhalb des Klosters".
Da Benedikt die "stabilitas loci", also das Recht des E
inzelnen, in einem Kloster zu bleiben, sehr hoch bewertete, war eine hohe Kontinuität in der Versammlung der Möche gegeben.

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Kapitelsaal

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