Naturdenkmale

  

Was ist eigentlich ein Naturdenkmal?

Auf den ersten Blick ist die Linde neben der Kirchtreppe in Welschensteinach ein Baum wie jeder andere. Und doch ist sie ein so genanntes Naturdenkmal. Nur wer das Jahr ihrer Pflanzung kennt, 1888, kann den Grund erahnen. Im damaligen Dreikaiserjahr pflanzten die Bürger von Welschensteinach, wie überall im Land, eine "Dreikaiserlinde". Heute ist der Baum eher eine Seltenheit und deshalb schützenswert.

Wie das Amt für Umweltschutz beim Landratsamt Ortenaukreis mitteilt, gibt es heute über 300 Naturdenkmale im Ortenaukreis. Vielfach sind es Bäume, die das umgebende Landschafts- oder Ortsbild prägen, ökologisch wertvoll sind oder eine außergewöhnliche Form haben. Die zwei Lindenbäume mit gemeinsamer Krone in Seelbach sowie die rund 105 Jahre alte Stileiche in Rheinau-Diersheim sind Beispiele hierfür.

Was Naturdenkmal sein darf, regelt das Naturschutzgesetz. Danach können die Landratsämter- und seit Januar diesen Jahres in deren Bereich auch die großen Kreisstädte - als Naturschutzbehörde kleinere Gebiete oder auch einzelne Naturgebilde als Naturdenkmale ausweisen. Voraussetzung für die Ausweisung ist, dass sie aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder auch zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tiere und Pflanzen schützens- und erhaltenswert sind. Der Schutz kann aber auch wegen der Eigenart, Seltenheit oder landschaftstypischen Kennzeichnung erforderlich sein.

Man unterscheidet zwischen flächenhaften Naturdenkmalen und Einzelgebilden. Flächenhafte Denkmale sind in der Regel kleinere Wasserflächen, Wasserläufe, Moore, Streuwiesen, Röhrichte, Haine, Heiden, Felsgruppen, Steilufer oder Bodenformen aber auch besondere Pflanzenvorkommen oder Laich- und Brutgebiete. In Rheinau-Diersheim wurde beispielsweise das Feuchtgebiet "Steinwörth" als Orchideenstandort zum Naturdenkmal erklärt, ebenso die Kiesgruben in Memprechtshofen und Freistett. Einzelgebilde können insbesondere Felsen, Höhlen, Gletscherspuren, Quellen, Wasserfälle, seltene, historisch bedeutsame oder wertvolle Bäume sowie besondere Baum- und Gebüschgruppen sein. Der "Hohe Stein" in Schuttertal-Schweighausen untersteht schon seit 1949 dem Schutz als Naturdenkmal.

Für die Ausweisung eines Naturdenkmals ist eine Rechtsverordnung erforderlich. Diese Verordnung legt Schutzgegenstand und Schutzzweck der Naturdenkmale fest. Sie bestimmt Schutz- und Pflegemaßnahmen, regelt Verbote, deren Geltungsbereich und Befreiungen davon. "Alle Naturdenkmale werden in einer Liste geführt. Sie muss laufend überarbeitet werden, denn es kommen nicht nur neue Naturdenkmale hinzu" erklärt Ottmar Köppel, Leiter des Amtes für Umweltschutz beim Landratsamt Ortenaukreis. Gelegentlich müsse der Schutzstatus eines Naturdenkmals auch aufgehoben werden. Etwa aus Verkehrssicherheitsgründen, wenn das Fällen eines Baumes wegen starker Fäulnis, Sturmschäden oder Blitzeinschlag notwendig wird.

Auf den ersten Blick erkennbar ist ein Naturdenkmal nicht, denn es gibt kein Schild, das es als solches ausweist. Die Liste kann jedoch bei den einzelnen Ortsverwaltungen eingesehen werden. Im Gegensatz zu Naturschutzgebieten, gibt es für Naturdenkmale keine Nutzungsbeschränkungen. Die Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen im Ortenaukreis verbietet jedoch, Naturdenkmale zu beseitigen und Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder Beeinträchtigung der Naturdenkmale oder ihres Erscheinungsbildes führen oder führen können. "Das heißt", erklärt Köppel, "gegen einen Pflegeschnitt hat keiner etwas einzuwenden, im Gegenteil, er ist sogar notwendig. Wenn der Baum dabei allerdings verstümmelt wird, dann ist das eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und ist verboten."

Ein Service des Landratsamtes Ortenaukreis in Offenburg © 2005

   

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