Stichworte zur Epoche - Rheinbundakte

  

Die Rheinbundakte (1806)- Text

Art. 18:
Seine Majestät der König von Württemberg vereinigt mit seinen Ländern und besitzt in voller Souveränität die Herrschaft Wiesensteig und Stadt, Herrschaft und Zugehörungen von Biberach infolge der Abtretungen durch Seine Majestät den König von Bayern und seiner Hoheit den Großherzog von Baden, die Stadt Waldsee, die Grafschaft Schelklingen, die Komturei Kapfenburg oder Lauchheim, die Komturei Altshausen, ausgesondert aus den Herrschaften Achberg und Hohenfels, und die Abtei Wiblingen.

Art. 19
Seine Hoheit der Großherzog von Baden vereinigt mit seinen Ländern und besitzt in voller Souveränität die Grafschaft Bonndorf, die Städte Bräunlingen, Villingen und Tuttlingen, die Gebiete ihrer Territorien und Zugehörungen, die in Art. 14. näher bezeichnet sind und wie sie ihm von seiner Majestät dem König von Württemberg abgetreten worden sind. Er besitzt zu vollem Eigentum das Fürstentum Heitersheim und alle davon abhängigen Ländereien innerhalb des Gebietes seiner Hoheit, wie sie in Konsequenz dieses Vertrages liegen werden. Gleichfalls zu vollem Eigentum besitzt er die Komtureien des Deutschen Ordens Beuggen und Freiburg.

Art. 24:
(Ausübung aller Souveränitätsrechte ...) Seine Majestät der König von Württemberg über die Besitzungen der Fürsten und Grafen v. Truchseß-Waldburg, die Grafschaften von Baindt, Eglofs, Gutenzell, Heggbach, Isny, Königsegg-Aulendorf, Ochsenhausen, Roth und von Schussenried und Weißenau, die Herrschaften Mietingen und Sulmingen, Neuravensburg, Tannheim, Warthausen und Weingarten - abgetreten von der Herrschaft Hagnau -, die Besitzungen der Fürsten von Thurn und Taxis, ausgenommen die Gebiete nördlich des Fürstentums Neuburg, der Herrschaft Straßberg und des Amtes Ostrach, (dann) die Herrschaften Gundelfingen und Neufra, die Teile der Grafschaft Limpurg-Gaildorf, soweit sie nicht im Besitz Seiner Majestät sind, alle Besitzungen der Fürsten von Hohenlohe (...) und schließlich der Teil des vormals mainzischen Amtes Krautheim, der links der Jagst liegt.
Seine Hoheit der Großherzog von Baden über das Fürstentum Fürstenberg (von dem die Herrschaften Gundelfingen, Neufra, Trochtelfingen, Jungnau und der Teil des Amtes Meßkirch links der Donau ausgenommen sind), die Herrschaft Hagnau, die Grafschaft Tengen, die Landgrafschaft Klettgau, die Ämter Neidenau und Billigheim, das Fürstentum Leiningen, die Besitzungen der Fürsten und Grafen von Löwenstein-Wertheim, die auf dem linken Mainufer gelegen sind (ausgenommen die Grafschaft Löwenstein, den Teil von Limpurg-Gaildorf, der den Grafen von Löwenstein gehört und die Herrschaften Heubach, Breuberg und Habitzheim) und schließlich die Besitzungen des Fürsten von Salm-Reifferscheid-Krautheim nördlich der Jagst.

Text nach Karl Zeumer: "Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung im Mittelalter und in der Neuzeit". 2. Aufl. 1913 S. 509 ff. und S. 532. Auch in: "Das Ende des Alten Reiches" (Quellen zur Neueren Geschichte 10). 2. Aufl. Bern 1962.
 

im Detail:

weiter:

siehe auch:

zurück:

Startseite | Geschichte | Register | Impressum | zur ZUM | © Badische Heimat/Landeskunde online 2005