Die
Rheinbundakte (1806)- Text
Art. 18:
Seine
Majestät der König von Württemberg vereinigt mit seinen
Ländern und besitzt in voller Souveränität die Herrschaft
Wiesensteig und Stadt, Herrschaft und Zugehörungen von Biberach
infolge der Abtretungen durch Seine Majestät den König von
Bayern und seiner Hoheit den Großherzog von Baden, die Stadt
Waldsee, die Grafschaft Schelklingen, die Komturei Kapfenburg
oder Lauchheim, die Komturei Altshausen, ausgesondert aus
den Herrschaften Achberg und Hohenfels, und die Abtei Wiblingen.
Art.
19
Seine Hoheit der Großherzog von Baden vereinigt mit seinen
Ländern und besitzt in voller Souveränität die Grafschaft
Bonndorf, die Städte Bräunlingen, Villingen und Tuttlingen,
die Gebiete ihrer Territorien und Zugehörungen, die in Art.
14. näher bezeichnet sind und wie sie ihm von seiner Majestät
dem König von Württemberg abgetreten worden sind. Er besitzt
zu vollem Eigentum das Fürstentum Heitersheim und alle davon
abhängigen Ländereien innerhalb des Gebietes seiner Hoheit,
wie sie in Konsequenz dieses Vertrages liegen werden. Gleichfalls
zu vollem Eigentum besitzt er die Komtureien des Deutschen
Ordens Beuggen und Freiburg.
Art.
24:
(Ausübung aller Souveränitätsrechte ...) Seine Majestät
der König von Württemberg über die Besitzungen der Fürsten
und Grafen v. Truchseß-Waldburg, die Grafschaften von Baindt,
Eglofs, Gutenzell, Heggbach, Isny, Königsegg-Aulendorf,
Ochsenhausen, Roth und von Schussenried und Weißenau, die
Herrschaften Mietingen und Sulmingen, Neuravensburg, Tannheim,
Warthausen und Weingarten - abgetreten von der Herrschaft
Hagnau -, die Besitzungen der Fürsten von Thurn und Taxis,
ausgenommen die Gebiete nördlich des Fürstentums Neuburg,
der Herrschaft Straßberg und des Amtes Ostrach, (dann) die
Herrschaften Gundelfingen und Neufra, die Teile der Grafschaft
Limpurg-Gaildorf, soweit sie nicht im Besitz Seiner Majestät
sind, alle Besitzungen der Fürsten von Hohenlohe (...) und
schließlich der Teil des vormals mainzischen Amtes Krautheim,
der links der Jagst liegt.
Seine Hoheit der Großherzog von Baden über das Fürstentum
Fürstenberg (von dem die Herrschaften Gundelfingen, Neufra,
Trochtelfingen, Jungnau und der Teil des Amtes Meßkirch
links der Donau ausgenommen sind), die Herrschaft Hagnau,
die Grafschaft Tengen, die Landgrafschaft Klettgau, die
Ämter Neidenau und Billigheim, das Fürstentum Leiningen,
die Besitzungen der Fürsten und Grafen von Löwenstein-Wertheim,
die auf dem linken Mainufer gelegen sind (ausgenommen die
Grafschaft Löwenstein, den Teil von Limpurg-Gaildorf, der
den Grafen von Löwenstein gehört und die Herrschaften Heubach,
Breuberg und Habitzheim) und schließlich die Besitzungen
des Fürsten von Salm-Reifferscheid-Krautheim nördlich der
Jagst.
Text nach Karl Zeumer: "Quellensammlung zur Geschichte der
Deutschen Reichsverfassung im Mittelalter und in der Neuzeit".
2. Aufl. 1913 S. 509 ff. und S. 532. Auch in: "Das Ende
des Alten Reiches" (Quellen zur Neueren Geschichte 10).
2. Aufl. Bern 1962.
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