Geschichte Badens


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Die Konstitutionsedikte 1807

eine neue Ordnung für das Land

Um die verschiedenartigen Rechtstraditionen und Rechtszustände im neuen Land auf eine neue undmorderne Basis zu stellen, erließ die badische Regierung in den folgenden Jahren so genannte "Konstitutionsedikte". Sie waren völlig auf die Bedürfnisse einer zeitgemäßen Verwaltung und Staatsführung zugeschnitten und werden daher auch als Ausdruck eines "Spätabsolutismus" gesehen.

Aus dem "Zweiten Konstitutionsedikt die Verfassung der Gemeinheiten, Körperschaften und Staatsanstalten betreffend" von 1807:

Drittens. Die gesellschaftlichen Rechte einer Gemeinde dürfen nur die leichtere Übung ihrer Gewerbsamkeit zum Zweck haben und daraus abgeleitet werden, niemals aber auf Modification ihrer Staatsuntertänigkeit bezogen, noch auf Ungenossen der Gemeinde oder auf andere Gemeinden ausgedehnt werden, soweit nicht eine besondere Freiheitsurkunde ihnen einen größeren Umfang bestimmt beilegt.
(...)
Alle sowohl in den Oberhoheits als Eigentumslanden vor dem Preßburger Frieden gegebene Privilegien gelten nur, in so weit sie mit der neuen nach und nach erscheinenden Staatsconstitution vereinbarlich sind, und müssen also im nächsten Bestätigungsfall auf das späteste danach eingerichtet werden.

Die Stadt Lahr musste in diesen neuen Vorschriften einen völligen Verlust ihrer städtischen Autonomie hinnehmen. Diese beruhten auf den alten Stadtrechten von 1377 und 1806 und waren während des 18. Jahrhunderts verschiedentlich gegen die Versuche des fürstlichen Absolutismus, sie zu beseitigen, verteidigt worden.

Auf das Ersuchen der Stadt, die unmittelbar nach der Auflösung des Alten Reiches 1806 noch eine neue Stadtverfassung bekommen hatte, diese alten Rechte wieder herzustellen, wurde 1812 in einem Erlass des großherzoglichen Ministerium des Innern endgültig abgelehnt.

MINISTERIUM DES INNERN
GeneralDirectorium
Karlsruhe, den 14. September 1812

No. 3644. Erlaß des großherzogl. JustizMinisteriums vom 29. d.M. in betreff der Vorstellung und Bitte des Stadtrats und BürgerAusschusses zu Lahr um Herstellung der Stadtgerichtsbarkeit nach der vorigen Verfassung, auch um Bestätigung des Freiheitsbriefes vom 6. Juni 1806.

Beschluss

Nach hierüber an ihre königl. Hoheit von den drei Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen gemeinschaftlich erstellten Vortrag und der darauf erfolgten höchsten Entschließung wird dem KinzigkreisDirectorio zur weitern Eröffnung bekannt gemacht :

ad II. & III., die Herstellung der Stadtgerichtsbarkeit in Lahr und die Anstellung eines eigenen Stadtschreibers findet nicht statt, wohl aber bleibt der Stadt freigestellt, zu ihren Rats und Ökonomiegeschäften einen Ratsschreiber selbst zu ernennen.

ad IV., wegen der öffentlichen Abgaben überhaupt ... werden die Lahrer Einwohner gleich anderen Ortschaften gehalten werden . . .

ad VI., Hinsichtlich der Steuer und Schatzung muß sich die Stadt Lahr der allgemeinen Verfassung des Großherzogtums fügen, und die Bittsteller werden mit dieser Beschwerde lediglich ab und auf die allgemeine SchatzungsPeraequation verwiesen, bei welcher sich zeigen wird, ob ihnen Erleichterung gebührt, und ob sie durch die einstweilige Annäherung und Beiziehung zu kurz gekommen sind und was dann peraequationsweise ihnen gebührt.

ad VIII., Wegen dem Salz Accis kann sowenig als für die seither im ganzen Land neu eingeführte Erhebung von andern Accis bei der Stadt Lahr eine Ausnahme gemacht werden ... , und den Umstand, daß jetzt jeder Einwohner in Lahr das Salz teurer kaufen muß als vorher, hat ersagte Stadt mit allen Einwohnern des Großherzogtums, selbst mit allen Standesherren und dermaligen Reichstädten gemein.

Im übrigen findet die von der Stadt Lahr nachgesuchte Bestätigung ihres in jetziger Verfassung nicht mehr anwendbaren Privilegs nicht statt.

 

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